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Art. 9 Wasserbauverordnung (WBV) - Erlass des Gewässerrichtplans 1 Grundlagen, Konzepte, Entwurf

Verfahren - Gewässerrichtplan
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Art. 9 Wasserbauverordnung (WBV) · Erlass des Gewässerrichtplans 1 Grundlagen, Konzepte, Entwurf

1. Bei der Erarbeitung der Grundlagen und Konzepte und des Entwurfs zum Gewässerrichtplan arbeitet das Tiefbauamt mit allen am Wasserbau interessierten Stellen, wie dem Amt für Gemeinden und Raumordnung, dem Amt für Landwirtschaft und Natur, dem Amt für Wald und Naturgefahren sowie dem Amt für Wasser und Abfall zusammen, falls diese betroffen sind.

2. Es zieht die betroffenen Gemeinden und Regionen und weitere interessierte Stellen bei.

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