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751.111.1 WBVOAEOCOI CH-BE

Art. 8 Wasserbauverordnung (WBV) - Massnahmen von geringer wasserbaulicher Bedeutung (Art. 20 Abs. 2 WBG)

Gewässerunterhalt und Wasserbau
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Art. 8 Wasserbauverordnung (WBV) · Massnahmen von geringer wasserbaulicher Bedeutung (Art. 20 Abs. 2 WBG)

1. Zu den Massnahmen von geringer wasserbaulicher Bedeutung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a des Wasserbaugesetzes[[6]](#paragraphtext_content_fn_5086655_2_6_c) gehören vor allem

a) Vorhaben, welche die Abflussverhältnisse nicht wesentlich beeinflussen;

b) Vorhaben, welche die Böschung und die Sohle nicht wesentlich verändern.

2. Mehrere sachlich und zeitlich zusammenhängende Massnahmen gelten als ein einziges Vorhaben.

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