751.111.1
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CH-BE
Art. 8 Wasserbauverordnung (WBV) - Massnahmen von geringer wasserbaulicher Bedeutung (Art. 20 Abs. 2 WBG)
Gewässerunterhalt und Wasserbau
Art. 8 Wasserbauverordnung (WBV) · Massnahmen von geringer wasserbaulicher Bedeutung (Art. 20 Abs. 2 WBG)
1. Zu den Massnahmen von geringer wasserbaulicher Bedeutung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a des Wasserbaugesetzes[[6]](#paragraphtext_content_fn_5086655_2_6_c) gehören vor allem
a) Vorhaben, welche die Abflussverhältnisse nicht wesentlich beeinflussen;
b) Vorhaben, welche die Böschung und die Sohle nicht wesentlich verändern.
2. Mehrere sachlich und zeitlich zusammenhängende Massnahmen gelten als ein einziges Vorhaben.