Art. 7 Wasserbauverordnung (WBV) - Schwemmholzbeseitigung auf Seen
Art. 7 Wasserbauverordnung (WBV) · Schwemmholzbeseitigung auf Seen
1. Für den Einsatz der Schwemmholzsperren auf den Seen ist die Kantonspolizei (Seepolizei) zuständig.
2. Für die Entnahme und Verwertung des Schwemmholzes aus den Schwemmholzsperren ist das Amt für Wasser und Abfall zuständig.
3. Für die Beseitigung von Schwemmholz im Uferbereich (im Wasser) ist das Amt für Wasser und Abfall zuständig, sofern dieses Schwemmholz unter Artikel 6 Absatz 4 WBG fällt.
4. Für die Bergung und Entsorgung von Schwemmholz aus Häfen sind die Hafenbetreiberinnen und Hafenbetreiber zuständig.
5. Für die Bergung und Entsorgung von gestrandetem Schwemmholz in kantonalen Naturschutzgebieten ist das Amt für Landwirtschaft und Natur zuständig.
6. Für die Bergung und Entsorgung von gestrandetem Schwemmholz an den übrigen Ufern sind die Eigentümerin oder der Eigentümer bzw. die Baurechtsinhaberin oder der Baurechtsinhaber des Ufergrundstücks zuständig.