751.111.1
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CH-BE
Art. 60 Wasserbauverordnung (WBV) - 3 Anpassung des Korporationsreglementes
Übergangsbestimmungen
Art. 60 Wasserbauverordnung (WBV) · 3 Anpassung des Korporationsreglementes
1. Die Schwellenkorporation passt innert drei Jahren seit Inkrafttreten des Wasserbaugesetzes[[30]] die Bestimmungen des Korporationsreglementes über ihre Organisation und die Erhebung ihrer Beiträge den neuen Vorschriften an.
2. Bei Nichteinhaltung der Frist gemäss Absatz 1 kann das Tiefbauamt mit der Nachfristansetzung gemäss Artikel 57 Absatz 2 auch die Androhung verbinden, nach unbenütztem Ablauf der Nachfrist die Korporation aufzulösen.