751.111.1
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CH-BE
Art. 6 Wasserbauverordnung (WBV) - Überflutungsgebiete
Gewässerunterhalt und Wasserbau
Art. 6 Wasserbauverordnung (WBV) · Überflutungsgebiete
Überflutungsgebiete können ausgeschieden werden, wenn keine Menschen und keine wesentlichen Bauten oder Anlagen ernsthaft gefährdet werden und die zu erwartende Überflutungshäufigkeit die landwirtschaftliche Nutzung nicht in unzumutbarem Masse beeinträchtigt.
Die Ausscheidung von Überflutungsgebieten kann mit den erforderlichen Nutzungsbeschränkungen verbunden werden.