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751.111.1 WBVOAEOCOI CH-BE

Art. 59 Wasserbauverordnung (WBV) - 2 Gemeindebeschluss

Übergangsbestimmungen
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Art. 59 Wasserbauverordnung (WBV) · 2 Gemeindebeschluss

1. Die Gemeinde entscheidet innert eines Jahres seit Inkrafttreten des Wasserbaugesetzes[29], ob sie die übrigen Gewässer ebenfalls der Schwellenkorporation übertragen will, oder ob sie die Erfüllung der Wasserbaupflicht teilweise oder ganz zurücknehmen will.

2. Soweit die Gemeinde die Wasserbaupflicht selbst erfüllt, gilt Artikel 60 des Wasserbaugesetzes.

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