Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
751.111.1 WBVOAEOCOI CH-BE

Art. 58 Wasserbauverordnung (WBV) - Anpassung der Vorschriften in Gemeinden mit bestehenden Schwellenkorporationen (Art. 61 WBG) 1 Grundsatz

Übergangsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (61 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 58 Wasserbauverordnung (WBV) · Anpassung der Vorschriften in Gemeinden mit bestehenden Schwellenkorporationen (Art. 61 WBG) 1 Grundsatz

1. Solange in der Gemeinde und in der Schwellenkorporation nichts anderes beschlossen wird, gilt die Erfüllung der Wasserbauaufgaben an den Gewässern, die unter altem Recht von der Schwellenkorporation betreut wurden, als übertragen im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 des Wasserbaugesetzes[28].

← Art. 57 Wasserbauverordnung (WBV) Anwendung Art. 59 Wasserbauverordnung (WBV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →