751.111.1
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CH-BE
Art. 58 Wasserbauverordnung (WBV) - Anpassung der Vorschriften in Gemeinden mit bestehenden Schwellenkorporationen (Art. 61 WBG) 1 Grundsatz
Übergangsbestimmungen
Art. 58 Wasserbauverordnung (WBV) · Anpassung der Vorschriften in Gemeinden mit bestehenden Schwellenkorporationen (Art. 61 WBG) 1 Grundsatz
1. Solange in der Gemeinde und in der Schwellenkorporation nichts anderes beschlossen wird, gilt die Erfüllung der Wasserbauaufgaben an den Gewässern, die unter altem Recht von der Schwellenkorporation betreut wurden, als übertragen im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 des Wasserbaugesetzes[28].