751.111.1
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CH-BE
Art. 57 Wasserbauverordnung (WBV) - 2 Fristwahrung, Nachfrist
Übergangsbestimmungen
Art. 57 Wasserbauverordnung (WBV) · 2 Fristwahrung, Nachfrist
1. Die Fristen zur Anpassung der Gemeinde-, Verbands- oder Korporationsreglemente gelten durch die Einreichung beim Regierungsstatthalter zur Genehmigung durch das Tiefbauamt als gewahrt.
2. Bei Nichteinhaltung der Frist kann das Tiefbauamt eine Nachfrist setzen. Sie kann die Nachfristansetzung mit der Androhung verbinden, nach unbenütztem Ablauf der Nachfrist die Anpassung von Amtes wegen vorzunehmen.