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Art. 56 Wasserbauverordnung (WBV) - Allgemeines 1 Abschliessende Regelung im Wasserbaugesetz

Übergangsbestimmungen
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Art. 56 Wasserbauverordnung (WBV) · Allgemeines 1 Abschliessende Regelung im Wasserbaugesetz

1. Wo das Wasserbaugesetz[27] einen Gegenstand abschliessend regelt, sind widersprechende Bestimmungen eines Gemeinde-, Gemeindeverbands- oder Korporationsreglementes sofort aufgehoben. Das gilt insbesondere für Umfang und Träger der Wasserbaupflicht, Planungs- und Handlungsgrundsätze, Verfahren, Vorteilsabgaben und Aufsicht.

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