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751.111.1 WBVOAEOCOI CH-BE

Art. 55 Wasserbauverordnung (WBV) - Liquidation

Die Schwellenkorporation - Auflösung der Schwellenkorporation
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Art. 55 Wasserbauverordnung (WBV) · Liquidation

1. Die Liquidation obliegt den Organen der Schwellenkorporation.

2. Ergibt sich ein Liquidationsüberschuss und hat die Gemeinde der Korporation in den letzten fünf Jahren Beiträge geleistet, die nicht projektgebunden waren, so sind die Beiträge der Gemeinde anteilmässig zurückzuerstatten.

3. Das verbleibende Vermögen darf nur an die Korporationsmitglieder verteilt werden, falls das Korporationsreglement dies vorsieht. Andernfalls geht es an die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Wasserbauaufgaben an den ehemals der Korporation unterstellten Gewässern. Die Korporation kann es der Gemeinde auch zur freien Verfügung überlassen, doch kann sie keine andere Zweckbindung vorbehalten.

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