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751.111.1 WBVOAEOCOI CH-BE

Art. 54 Wasserbauverordnung (WBV) - Wirkung

Die Schwellenkorporation - Auflösung der Schwellenkorporation
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Art. 54 Wasserbauverordnung (WBV) · Wirkung

1. Mit der Auflösung, die auf die ordnungsgemässe Ankündigung hin oder entsprechend der Festlegung des Tiefbauamtes beschlossen wurde, geht die Erfüllungspflicht für die Wasserbauaufgaben unmittelbar auf die Gemeinde über.

2. Die Anpassung des Gemeindereglementes erfolgt innert eines Jahres seit dem Auflösungsbeschluss der Schwellenkorporation.

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