Art. 53 Wasserbauverordnung (WBV) - Auflösungsbeschluss
Art. 53 Wasserbauverordnung (WBV) · Auflösungsbeschluss
1. Will die Schwellenkorporation sich auflösen, so kündigt sie dies mindestens ein Jahr vor der geplanten Auflösungsversammlung dem Gemeinderat und dem Tiefbauamt an.
2. Ist der Gemeinderat der Ansicht, die Auflösung erfolge zur Unzeit, und können sich der Gemeinderat und die Korporation über den Auflösungszeitpunkt nicht einigen, so kann die Gemeinde innerhalb von 60 Tagen seit der Ankündigung gemäss Absatz 1 beim Tiefbauamt beantragen, es habe verbindlich festzulegen, auf welchen Zeitpunkt die Auflösung zulässig sei.
3. Die Korporation kann vom Tiefbauamt nicht verpflichtet werden, die Wasserbauaufgaben gegen ihren Willen länger zu erfüllen, als dies für eine zweckmässige Übergangsregelung erforderlich ist. Das Tiefbauamt kann im Entscheid über den Zeitpunkt der Auflösung auch über Art und Weise der Fertigstellung angefangener Wasserbauwerke entscheiden. Der Entscheid des Tiefbauamtes kann gemäss Artikel 51 Absatz 2 WBG[[26]] angefochten werden.
4. Die Auflösung ist beschlossen, wenn ihr die Mehrheit der Anwesenden an der Mitgliederversammlung zustimmt.