Art. 52 Wasserbauverordnung (WBV)
Art. 52 Wasserbauverordnung (WBV)
1. Für die Änderung des Gemeindereglementes, des Korporationsreglementes oder des Perimeters gilt die Gemeindeverordnung, soweit das Wasserbaugesetz oder diese Verordnung nichts anderes bestimmen.
2. Eine Änderung der betreuten Gewässerstrecken oder der von der Korporation übernommenen Aufgaben setzt die Änderung des Gemeindereglementes voraus. Sie kommt nur zustande, wenn ihr sowohl die Stimmberechtigten der Gemeinde als auch die Korporation zustimmen.
3. In der Korporation wird in der bisherigen und der neuen Zusammensetzung der Mitgliederversammlung über die Änderung des Perimeters beschlossen. Der Perimeter wird nicht geändert, wenn einer dieser Beschlüsse nicht zustande kommt. Über die Änderung des Korporationsreglementes wird danach in der neuen Zusammensetzung abgestimmt.
4. Die Änderungen unterliegen der Genehmigung durch das Tiefbauamt. Diese hört das Amt für Gemeinden und Raumordnung an.
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