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Art. 51 Wasserbauverordnung (WBV) - Vor der Genehmigung eingegangene Verpflichtungen

Die Schwellenkorporation - Neugründung
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Art. 51 Wasserbauverordnung (WBV) · Vor der Genehmigung eingegangene Verpflichtungen

1. Ist vor der Genehmigung im Namen der Schwellenkorporation gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.

2. Wurden solche Verpflichtungen ausdrücklich im Namen der zu bildenden Schwellenkorporation eingegangen und innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Genehmigung von der Schwellenkorporation übernommen, so werden die Handelnden befreit und es haftet nur noch die Schwellenkorporation.

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