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751.111.1 WBVOAEOCOI CH-BE

Art. 50 Wasserbauverordnung (WBV) - Wirkung

Die Schwellenkorporation - Neugründung
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Art. 50 Wasserbauverordnung (WBV) · Wirkung

1. Mit der Genehmigung ihres Reglementes erwirbt die Schwellenkorporation die Rechtspersönlichkeit. Sie steht unter den Bestimmungen des Gemeindegesetzes[23]. Die Organe werden jedoch nicht vereidigt.

2. Die Erfüllungspflicht für die übertragenen Wasserbauaufgaben geht mit der Genehmigung auf die Schwellenkorporation über, ausser im Genehmigungsbeschluss werde ein anderes Datum festgelegt.

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