751.111.1
WBVOAEOCOI
CH-BE
Art. 50 Wasserbauverordnung (WBV) - Wirkung
Die Schwellenkorporation - Neugründung
Art. 50 Wasserbauverordnung (WBV) · Wirkung
1. Mit der Genehmigung ihres Reglementes erwirbt die Schwellenkorporation die Rechtspersönlichkeit. Sie steht unter den Bestimmungen des Gemeindegesetzes[23]. Die Organe werden jedoch nicht vereidigt.
2. Die Erfüllungspflicht für die übertragenen Wasserbauaufgaben geht mit der Genehmigung auf die Schwellenkorporation über, ausser im Genehmigungsbeschluss werde ein anderes Datum festgelegt.