751.111.1
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CH-BE
Art. 5 Wasserbauverordnung (WBV) - 2 Weiterer Unterhalt
Gewässerunterhalt und Wasserbau
Art. 5 Wasserbauverordnung (WBV) · 2 Weiterer Unterhalt
1. Vorkehren im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und 3 des Wasserbaugesetzes sind beispielsweise auch das Einhicken der Ufergehölze, das Einhängen von Rauhbäumen, das Ausbessern kleiner Uferanrisse, das Erstellen kleiner Blockrampen oder das Errichten einzelner Tromholzschwellen, Block- oder Holzüberfälle, sofern die Arbeiten auf naturnahe Art und Weise ausgeführt werden und die Fischwanderung nicht beeinträchtigt wird.