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751.111.1 WBVOAEOCOI CH-BE

Art. 49 Wasserbauverordnung (WBV) - Genehmigung des Korporationsreglementes

Die Schwellenkorporation - Neugründung
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Art. 49 Wasserbauverordnung (WBV) · Genehmigung des Korporationsreglementes

1. Das Tiefbauamt genehmigt das Korporationsreglement und entscheidet über die unerledigten Einsprachen. Es hört das Amt für Gemeinden und Raumordnung vor dem Entscheid an.

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