Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
751.111.1 WBVOAEOCOI CH-BE

Art. 48 Wasserbauverordnung (WBV) - Gründungsversammlung

Die Schwellenkorporation - Neugründung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (61 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 48 Wasserbauverordnung (WBV) · Gründungsversammlung

1. In der Gründungsversammlung hat jedes künftige Korporationsmitglied eine Stimme für jedes Grundstück, dessen Eigentümer es ist, und für jedes Baurecht und, falls die Durchleitungs- und Wegberechtigten in die Schwellenkorporation aufgenommen werden sollen (Art. 42 Abs. 4), eine Stimme für jedes Durchleitungsrecht und für jedes Wegrecht.

2. Die Gründung ist beschlossen, wenn die Mehrheit der Anwesenden dem Reglement zustimmt.

3. Nach Annahme des Reglements wählt die Versammlung nach den dortigen Bestimmungen die Organe. Ist während der Gründungsversammlung die Zahl derer, die zu wählen sind, vergrössert worden, ist für die Wahl eine neue Versammlung einzuberufen.

← Art. 47 Wasserbauverordnung (WBV) Anwendung Art. 49 Wasserbauverordnung (WBV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →