Art. 46 Wasserbauverordnung (WBV) - Genehmigung des Gemeindereglementes und des Perimeterplans
Art. 46 Wasserbauverordnung (WBV) · Genehmigung des Gemeindereglementes und des Perimeterplans
1. Der Gemeinderat reicht das Gemeindereglement und den Entwurf des Perimeterplans und des Mitgliederverzeichnisses mit den Einsprachen und seinen Anträgen bei der Bau- und Verkehrsdirektion zur Genehmigung zur Genehmigung durch das Tiefbauamt ein. Er legt den Entwurf des Korporationsreglementes bei.
2. Die Gemeinde überweist eine Kopie dieser Unterlagen an das Regierungsstatthalteramt.
3. Das Tiefbauamt überprüft das Gemeindereglement und den Entwurf des Perimeterplans auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit und bereinigt das Mitgliederverzeichnis. Es hört dabei das Amt für Gemeinden und Raumordnung an.
4. Das Tiefbauamt kann nach Anhörung des Gemeinderates und der betroffenen Grundeigentümer gesetzwidrige oder unzweckmässige Regelungen im Genehmigungsbeschluss ändern.
5. Das Tiefbauamt entscheidet vorerst nur über die Einsprachen, die das Gemeindereglement, den Perimeterplan oder das Mitgliederverzeichnis betreffen. Noch nicht geprüft werden die Einsprachen gegen Bestimmungen des Korporationsreglementsentwurfes.
6. Die Genehmigung des Gemeindereglementes, des Perimeterplans und des Mitgliederverzeichnisses erfolgt unter dem Vorbehalt der Gründung der Schwellenkorporation.
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