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Art. 45 Wasserbauverordnung (WBV) - Beschlussfassung durch die Stimmberechtigten

Die Schwellenkorporation - Neugründung
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Art. 45 Wasserbauverordnung (WBV) · Beschlussfassung durch die Stimmberechtigten

1. Die Regelung im Gemeindereglement gemäss Artikel 42 Absatz 2 ist den Stimmberechtigten zur Abstimmung zu unterbreiten. Für die Orientierung gelten die Vorschriften der Gemeindeverordnung22.

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