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Art. 44 Wasserbauverordnung (WBV) - Einspracheverfahren

Die Schwellenkorporation - Neugründung
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Art. 44 Wasserbauverordnung (WBV) · Einspracheverfahren

1. Der Gemeinderat lässt die Reglementsentwürfe sowie die Entwürfe des Perimeterplans und des Mitgliederverzeichnisses während 30 Tagen mit Hinweis auf die Einsprachebefugnis öffentlich auflegen.

2. Die Bekanntmachung der Auflage erfolgt nach den Vorschriften der Gemeindeverordnung. Auswärts wohnende Grundeigentümer, die ihre Wohnadresse auf der Gemeindeschreiberei hinterlegt haben, sind schriftlich zu benachrichtigen.

3. Zur Einsprache berechtigt sind

a) die Behörden des Kantons und der Gemeinden und die Organe von Gemeindeverbindungen und Schwellenkorporationen zur Wahrung der ihnen anvertrauten öffentlichen Interessen;

b) wer besonders berührt und in schutzwürdigen Interessen betroffen ist.

4. Die Einsprache ist schriftlich und begründet während der Auflagefrist bei der Gemeindeverwaltung einzureichen.

5. Einspracheverhandlungen sind in Gemeinden mit Grossem Gemeinderat oder Stadtrat vor der Beratung der Vorlagen in diesem Rat, in den übrigen Gemeinden vor der Gemeindeabstimmung abzuhalten.

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