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Art. 43 Wasserbauverordnung (WBV) - Vorprüfung

Die Schwellenkorporation - Neugründung
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Art. 43 Wasserbauverordnung (WBV) · Vorprüfung

1. Die Entwürfe des Reglements und des Perimeterplans werden beim Tiefbauamt in dreifacher Ausfertigung zur Vorprüfung eingereicht.

2. Die Vorprüfung durch das Tiefbauamt erfolgt unter Anhörung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung.

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