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751.111.1 WBVOAEOCOI CH-BE

Art. 42 Wasserbauverordnung (WBV) - Entwurf der Reglemente, des Perimeters und des Mitgliederverzeichnisses

Die Schwellenkorporation - Neugründung
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Art. 42 Wasserbauverordnung (WBV) · Entwurf der Reglemente, des Perimeters und des Mitgliederverzeichnisses

1. Der Gemeinderat arbeitet Entwürfe für das Gemeindereglement (Organisationsreglement oder sonst ein Reglement), das Korporationsreglement und den Perimeterplan des einzubeziehenden Grundeigentums aus und erstellt ein Verzeichnis der Eigentümer der betroffenen Grundstücke (Art. 655 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 ZGB).

2. Im Gemeindereglement wird festgelegt, welche Gewässer die Korporation zu betreuen hat und wie die Aufgaben zwischen Gemeinde und Korporation verteilt werden sollen.

3. Das Korporationsreglement muss mindestens folgende Sachbereiche regeln

a die Aufgaben der Korporation;

b die Organe und deren Kompetenzen und Pflichten;

c das notwendige Mehr bei Wahlen;

d die Mittelbeschaffung;

e die Rechte und Pflichten der Mitglieder.

4. Im Mitgliederverzeichnis können auch Inhaber von Durchleitungs- oder Wegrechten erfasst werden, falls diese in die Schwellenkorporation aufgenommen werden sollen.

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