751.111.1
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CH-BE
Art. 40 Wasserbauverordnung (WBV) - 3 Kiesentnahmen
Aufsicht
Art. 40 Wasserbauverordnung (WBV) · 3 Kiesentnahmen
1. Für die Erteilung einer Konzession oder einer wasserbaupolizeilichen Bewilligung für die Kiesentnahme gelten vorab die Voraussetzungen von Artikel 49 des Wasserbaugesetzes[[20]].
2. Eine Konzession darf im Unterschied zur Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn das Gewässer keine oder nur eine geringe Geschiebetransportkapazität aufweist.
3. Soll dem Gewässer während längerer Zeit Kies entnommen werden oder bedingt die Kiesentnahme erhebliche Investitionen, wird keine Bewilligung, sondern allenfalls eine Konzession erteilt.
4. Das Tiefbauamt kann die Fördermenge beschränken, die Konzession oder Bewilligung mit andern Bedingungen oder Auflagen versehen oder befristen.
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