Art. 4 Wasserbauverordnung (WBV) - Unterhalt 1 Erneuerungsarbeiten geringen Ausmasses (Art. 6 Abs. 3 Bst. b WBG)
Art. 4 Wasserbauverordnung (WBV) · Unterhalt 1 Erneuerungsarbeiten geringen Ausmasses (Art. 6 Abs. 3 Bst. b WBG)
1. Punktuelle Erneuerungsarbeiten an Wasserbauwerken, wie die Sanierung von Uferanrissen, das Reparieren schadhafter Stellen (Ersetzen von Blocksteinen, Auswechseln von Längshölzern, Ausbessern von Ufermauern und ähnliches), Unterfangungen und die naturnähere Gestaltung sind grundsätzlich von geringem Ausmass im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b des Wasserbaugesetzes [4].
2. Als Wasserbauwerk im Sinne von Absatz 1 gilt der Uferabschnitt, der gleichartig verbaut ist. Als gleichartig gelten jeweils unter sich alle Arten von Betonmauern, Pflästerungen, Uferrollierungen, Blocksatz oder kombinierten Verbauungen (Block und Holz mit Bestockung, Lebendverbau) und dergleichen.
3. Zeitlich und sachlich zusammenhängende Erneuerungsarbeiten sind als Einheit zu betrachten.
4. Die Erneuerungsarbeiten gelten jedoch nicht mehr als gering, wenn der Aufwand dafür mehr als ein Viertel der Kosten des vollen Ersatzes des Wasserbauwerkes beträgt.
5. Unabhängig von diesem Kostenverhältnis gilt als gering der gleichartige Ersatz von einzelnen Blockrampen, Tromholzschwellen, Block- oder Holzüberfällen und ähnlichem, sofern die Fischwanderung durch die Überfallhöhe nicht beeinträchtigt ist.