751.111.1
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CH-BE
Art. 39a Wasserbauverordnung (WBV) - 2 Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 48 Absatz 3 WBG
Aufsicht
Art. 39a Wasserbauverordnung (WBV) · 2 Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 48 Absatz 3 WBG
1. Das Gewässer, der Gewässerunterhalt und der Wasserbau sind insbesondere beeinträchtigt, wenn
a) das Gewässer oder Schutzbauten gefährdet oder beeinträchtigt werden,
b) der Zugang zum Gewässer behindert wird,
c) die Abflusskapazität verringert wird,
d) die Wasser- oder die Geschiebeführung nachteilig verändert wird,
e) der Zu- und Abfluss unterirdischer Gewässer beeinträchtigt wird,
f) das Gewässer eingedolt oder überdeckt wird,
g) ein Gewässer aufgeschüttet wird oder
h) infolge des Vorhabens künftig zusätzliche Aufwendungen bei Wasserbau oder Gewässerunterhalt zu erwarten sind.