751.111.1
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CH-BE
Art. 39 Wasserbauverordnung (WBV) - Wasserbaupolizei 1 Beurteilungsperimeter
Aufsicht
Art. 39 Wasserbauverordnung (WBV) · Wasserbaupolizei 1 Beurteilungsperimeter
Wo kein Gewässerraum ausgeschieden ist, sind Gesuche für Bauten und Anlagen innerhalb von 15 Metern ab Mittelwasserlinie bzw. bei eingedolten Gewässern innerhalb von 15 Metern ab Mittelachse dem Tiefbauamt vorzulegen. Das Tiefbauamt entscheidet, ob eine Wasserbaupolizeibewilligung nach Artikel 48 WBG nötig ist.