Art. 35 Wasserbauverordnung (WBV) - Überflutungsschäden
Art. 35 Wasserbauverordnung (WBV) · Überflutungsschäden
Die Festsetzung der Ansätze für die angemessene Entschädigung der Überflutungsschäden erfolgt unter Berücksichtigung des Erntewerts der üblichsten Kulturen, der Ernteerschwerungen, der Ersatzkultur und der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Sie erfolgt zusammen mit der Festsetzung der Beiträge an höhere Versicherungsprämien.
Die Schadenregulierung ist Sache der Bau- und Verkehrsdirektion oder eines von ihr beauftragten Dritten.
Der Geschädigte meldet eine Überflutung so rechtzeitig dem Tiefbauamt oder dem beauftragten Dritten, dass es oder der Dritte den Schaden besichtigen kann, spätestens aber innert 10 Tagen.
Auf Antrag des Tiefbauamtes oder des beauftragten Dritten verfügt das finanzkompetente Organ die Entschädigung. Die Auszahlung richtet sich nach den verfügbaren Voranschlagskrediten.