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751.111.1 WBVOAEOCOI CH-BE

Art. 34 Wasserbauverordnung (WBV) - Nutzungsbeschränkung

Finanzierung - Entschädigung in Überflutungsgebieten
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Art. 34 Wasserbauverordnung (WBV) · Nutzungsbeschränkung

1. Soweit bereits durch die Nutzungsbeschränkung gemäss Artikel 6 Absatz 2 nachweislich eine Vermögenseinbusse entsteht, wird dafür eine einmalige angemessene Entschädigung ausgerichtet.

2. Die Vorschriften des Enteignungsgesetzes bleiben vorbehalten.

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