751.111.1
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CH-BE
Art. 34 Wasserbauverordnung (WBV) - Nutzungsbeschränkung
Finanzierung - Entschädigung in Überflutungsgebieten
Art. 34 Wasserbauverordnung (WBV) · Nutzungsbeschränkung
1. Soweit bereits durch die Nutzungsbeschränkung gemäss Artikel 6 Absatz 2 nachweislich eine Vermögenseinbusse entsteht, wird dafür eine einmalige angemessene Entschädigung ausgerichtet.
2. Die Vorschriften des Enteignungsgesetzes bleiben vorbehalten.