Art. 33a Wasserbauverordnung (WBV) - Unterhaltskosten der I. und II. Juragewässerkorrektion
Art. 33a Wasserbauverordnung (WBV) · Unterhaltskosten der I. und II. Juragewässerkorrektion
1. Die Kosten für den laufenden Unterhalt des Kanalnetzes der I. und II. Juragewässerkorrektion setzen sich zusammen aus
a. Arbeitsaufwand,
b. Betriebskosten,
c. Drittkosten,
d. kalkulatorischen Kosten sowie
e. demjenigen Anteil an den Administrations- und Verwaltungskosten der Bau- und Verkehrsdirektion, der durch den laufenden Unterhalt des Kanalnetzes der I. und II. Juragewässerkorrektion verursacht wird.
2. Der Kostenanteil der einzelnen Gemeinden im Einsatzgebiet «Binnenkanalnetz Grosses Moos und Binnenkanal/Sägibach» der I. Juragewässerkorrektion richtet sich zu einem Viertel nach der Einwohnerzahl der anstossenden Gemeinden und zu drei Vierteln nach der Anstosslänge und dem Nutzen gemäss Tabelle A im Anhang V.
3. Der Kostenanteil der einzelnen Gemeinden in den Einsatzgebieten «Broye- und Zihlkanal», «Nidau-Büren-Kanal (NBK) und Aarelauf unterhalb Büren a. A. bis Kraftwerk Flumenthal» der II. Juragewässerkorrektion sowie «Hagneckkanal», «Alte Zihl» und «Häftli» der I. Juragewässerkorrektion richtet sich jeweils zu einem Viertel nach der Einwohnerzahl der anstossenden Gemeinden und zu drei Vierteln nach der Anstosslänge und dem Nutzen gemäss Tabelle B im Anhang V.
4. Für die Einwohnerzahl ist jeweils die neuste, auf dem Portal des Kantons Bern publizierte Statistik über die Wohnbevölkerung nach dem Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)[[17]](#paragraphtext_content_fn_5086724_2_17_c) massgebend.
5. Die Gemeinden leisten jährlich einen Akontobeitrag in der Höhe der budgetierten Unterhaltskosten. Die Abrechnung aufgrund der effektiven Kosten erfolgt im zweiten Quartal des darauffolgenden Jahres durch Verfügung der Bau- und Verkehrsdirektion.