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751.111.1 WBVOAEOCOI CH-BE

Art. 32 Wasserbauverordnung (WBV) - Wesentlicher Unterhalt (Art. 37 Abs. 1a WBG)

Finanzierung - Beiträge des Kantons an den Unterhalt
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Art. 32 Wasserbauverordnung (WBV) · Wesentlicher Unterhalt (Art. 37 Abs. 1a WBG)

1. Der Unterhalt gilt als wesentlich, wenn er

a)* pro Unterhaltsanzeige zu einer Subvention berechtigende Bruttokosten von mehr als 8000 Franken verursacht und

b)* notwendig ist, um

1.-2.* ...

3. das Gewässer naturnäher zu gestalten,

4. den Uferweg zu erhalten, falls dieser ausschliesslich dem Gewässerunterhalt dient.

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