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Art. 30 Wasserbauverordnung (WBV) - Akontozahlungen

Finanzierung - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 30 Wasserbauverordnung (WBV) · Akontozahlungen

1. Der Kanton kann, wenn der Beitrag zugesichert und mit der Ausführung der Massnahmen begonnen wurde, an ausgewiesene Teilkosten Akontozahlungen leisten.

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