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Art. 29a Wasserbauverordnung (WBV) - Wasserbaupflicht des Kantons an der Aare

Finanzierung - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 29a Wasserbauverordnung (WBV) · Wasserbaupflicht des Kantons an der Aare

1. Das Tiefbauamt stellt die anrechenbaren Kosten im Sinn von Artikel 29 nach Abzug der Beiträge des Bundes und der Kosten, die der Kanton selbst trägt, den anstossenden Gemeinden in Rechnung.

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