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Art. 29 Wasserbauverordnung (WBV) - Anrechenbare Kosten

Finanzierung - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 29 Wasserbauverordnung (WBV) · Anrechenbare Kosten

1. Der Kanton gewährt seine Beiträge nur an die ausgewiesenen Kosten

a) von rechtmässig ausgeführten Wasserbauwerken;

b **\*) von rechtmässig ausgeführten Arbeiten für den beitragsberechtigten Unterhalt;

c) der Beschaffung von Grundlagen;

d) von konzeptionellen Planungen und generellen Projekten.

2. ...

3. Zu keinem Beitrag berechtigen insbesondere

a **\*) Leistungen des eigenen Büro- und Aufsichtspersonals,

b **\*) Verwaltungskosten, wie Sitzungsgelder, Entschädigungen für Besichtigungen, Aufwendungen für die Erarbeitung der Anträge und Gesuche, Auslagen für Büro und Büromaterialien, Porti, Telefonspesen und ähnliches,

c **\*) Kosten für Zinsendienst,

d **\*) Versicherungsprämien,

e **\*) Aufwendungen für die Anschaffung von beweglichem Inventar,

f **\*) Bewilligungsgebühren.

4. Aus besonderen Gründen kann ausnahmsweise an die Kosten des Bauprojektes nicht ausgeführter Vorhaben und an Versicherungsprämien ein Beitrag geleistet werden.

5. Für Massnahmen zum Schutze von Bauten und Anlagen, die in ausgeschiedenen Gefahrenzonen oder bekannten Gefahrengebieten erstellt werden, wird grundsätzlich kein Beitrag gewährt.

6. Nicht als rechtmässig ausgeführte Arbeiten gelten insbesondere

a) nicht dem bewilligten Projekt gemäss ausgeführte Arbeiten sowie Mehrarbeiten, die offensichtlich auf Mängel bei der Ausführung zurückzuführen sind;

b **\*) Wasserbauwerke, die ohne Plangenehmigung, Wasserbaubewilligung oder besondere Bewilligung angefangen oder erstellt worden sind; Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 33 WBG bleiben vorbehalten;

c) Gewässerunterhaltsmassnahmen, die in wesentlicher Abweichung von der Unterhaltsanzeige oder ohne besondere Bewilligung ausgeführt worden sind.

7. ...

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