Art. 28a Wasserbauverordnung (WBV) - Wasserbaupflicht des Kantons betreffend Kantonsstrassen (Art. 9 Abs. 3 Bst. a WBG)
Art. 28a Wasserbauverordnung (WBV) · Wasserbaupflicht des Kantons betreffend Kantonsstrassen (Art. 9 Abs. 3 Bst. a WBG)
1. Wo die Strasse entlang einem Gewässer führt, übernimmt der Kanton die Kosten für Gewässerunterhalt und Wasserbau am strassenseitigen Ufer, soweit dies für den Schutz der Kantonsstrasse notwendig ist (Objektschutz).
2. Eine Kostenübernahme für Gewässerunterhalt und Wasserbau am gegenüberliegenden Ufer ist ausnahmsweise möglich, sofern der Schutz der Strassenanlage dies erfordert.
3. Der Kanton übernimmt in der Regel die Hälfte der Kosten der zur Sohlenstabilisierung erforderlichen Querbauten. Ein höherer Anteil ist möglich, wenn das Schutzinteresse der Kantonsstrasse dies erfordert.
4. Wo die Strasse das Gewässer kreuzt, ist der Kanton in dem Umfang und Bereich wasserbaupflichtig, wie dies für den Schutz seiner Bauten und Anlagen notwendig ist (Objektschutz).