Art. 28 Wasserbauverordnung (WBV) - Anwendbares Verfahren im Falle von Art. 9 Abs. 3 WBG
Art. 28 Wasserbauverordnung (WBV) · Anwendbares Verfahren im Falle von Art. 9 Abs. 3 WBG
1. Wo der Kanton selbst die Wasserbaupflicht trägt, erlässt die Bau- und Verkehrsdirektion für Wasserbauprojekte den kantonalen Wasserbauplan. Artikel 4 Absatz 1 WBG bleibt vorbehalten. Liegt Gefahr im Verzug, kann die Bau- und Verkehrsdirektion das beschleunigte Verfahren nach Artikel 27 WBG anordnen.
2. Wenn gemäss Artikel 20 Absatz 2 WBG eine Wasserbaubewilligung genügt, erarbeitet das Tiefbauamt oder das Amt für Wasser und Abfall das Projekt. Artikel 31 WBG ist sinngemäss anwendbar. Bewilligungsbehörde ist in diesem Falle die Bau- und Verkehrsdirektion. Liegt Gefahr im Verzug, kann sie das beschleunigte Verfahren nach Artikel 31 Absatz 5 WBG anordnen.
3. Wo der Kanton an der Aare wasserbaupflichtig ist, erarbeitet das Tiefbauamt ein Unterhaltskonzept für den planbaren Gewässerunterhalt.
4. Der Gewässerunterhalt wird vom Tiefbauamt beziehungsweise vom Amt für Wasser und Abfall in Absprache mit den übrigen betroffenen kantonalen Stellen durchgeführt.