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751.111.1 WBVOAEOCOI CH-BE

Art. 27 Wasserbauverordnung (WBV) - Beschluss und Wirkung

Verfahren - Kantonaler Wasserbauplan
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Art. 27 Wasserbauverordnung (WBV) · Beschluss und Wirkung

1. Auf Antrag des Tiefbauamtes beschliesst die Bau- und Verkehrsdirektion den kantonalen Wasserbauplan, wenn er recht- und zweckmässig ist und im öffentlichen Interesse liegt.

2. Die Absätze 5 und 6 des Artikels 25 des Wasserbaugesetzes 15 sind anwendbar.

3. Für die Wirkungen gilt Artikel 26 des Wasserbaugesetzes sinngemäss.

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