751.111.1
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CH-BE
Art. 26 Wasserbauverordnung (WBV) - Auflage und Einsprache
Verfahren - Kantonaler Wasserbauplan
Art. 26 Wasserbauverordnung (WBV) · Auflage und Einsprache
1. Das Tiefbauamt legt das Projekt zusammen mit dem Mitwirkungsbericht in jeder Gemeinde, auf deren Gebiet der Plan eine Massnahme vorsieht, 30 Tage öffentlich auf und publiziert die Auflage mit dem Hinweis auf das Recht zur Einsprache.
2. Für das Recht zur Einsprache und für die Form der Einsprache gelten die Absätze 2 und 3 des Artikels 24 des Wasserbaugesetzes[14].
3. Der Regierungsstatthalter führt die Einigungsverhandlung in Gegenwart einer Vertretung des Tiefbauamtes. Mit dem Protokoll und mit seinem Bericht leitet er die Vorlage an das Tiefbauamt.