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751.111.1 WBVOAEOCOI CH-BE

Art. 25 Wasserbauverordnung (WBV) - Erarbeitung des Projekts; Information und Mitwirkung

Verfahren - Kantonaler Wasserbauplan
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Art. 25 Wasserbauverordnung (WBV) · Erarbeitung des Projekts; Information und Mitwirkung

1. Das Tiefbauamt oder das Amt für Wasser und Abfall erarbeitet das Projekt. Die Artikel 9, 10, 14 und 20 sind anwendbar. Auf Information und Mitwirkung kann verzichtet werden, wenn das Vorhaben Gegenstand des Gewässerrichtplans ist.

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