751.111.1
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CH-BE
Art. 22 Wasserbauverordnung (WBV) - Formelle Prüfung
Verfahren - Unterhaltsanzeige
Art. 22 Wasserbauverordnung (WBV) · Formelle Prüfung
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Das Tiefbauamt prüft unmittelbar nach Eingang der Anzeige, ob sie den Formerfordernissen von Artikel 21 genügt. Es kann zur Verbesserung Frist ansetzen und gleichzeitig die Ausführung der Arbeiten vorläufig untersagen.
Es leitet je ein Exemplar der formrichtigen Anzeige an das Fischereiinspektorat und die Abteilung Naturförderung sowie an die übrigen betroffenen Stellen weiter.