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751.111.1 WBVOAEOCOI CH-BE

Art. 21 Wasserbauverordnung (WBV) - Anzeige

Verfahren - Unterhaltsanzeige
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Art. 21 Wasserbauverordnung (WBV) · Anzeige

1. Die Unterhaltsanzeige erfolgt auf dem Formular des Tiefbauamtes mindestens 30 Tage vor Inangriffnahme. Sie wird in drei Exemplaren beim Tiefbauamt eingereicht.

2. Sie umfasst

a) den Situations- oder Übersichtsplan;

b) das Normalprofil (Skizzen oder Normblätter genügen);

c) eine kurze Beschreibung mit Kostenschätzung;

d) die Angabe, ob es sich um ein reines Bachforellen- oder sonst ein Fischgewässer handelt;

e) Angaben über Bepflanzung und über gestalterische Massnahmen;

f) für zeitlich und sachlich zusammenhängende Unterhaltsarbeiten ein Unterhaltsprogramm;

g) die Bezeichnung einer über das Vorhaben orientierten Kontaktperson (Name, Adresse, Telefonnummer).

3. Der Wasserbau- oder Erfüllungspflichtige kann sämtliche Unterhaltsarbeiten in einem Kalenderjahr in einer Unterhaltsanzeige pro Gewässer zusammenfassen. Die Sammelanzeige ist mindestens 30 Tage vor Inangriffnahme der ersten Massnahme einzureichen.

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