Art. 21 Wasserbauverordnung (WBV) - Anzeige
Art. 21 Wasserbauverordnung (WBV) · Anzeige
1. Die Unterhaltsanzeige erfolgt auf dem Formular des Tiefbauamtes mindestens 30 Tage vor Inangriffnahme. Sie wird in drei Exemplaren beim Tiefbauamt eingereicht.
2. Sie umfasst
a) den Situations- oder Übersichtsplan;
b) das Normalprofil (Skizzen oder Normblätter genügen);
c) eine kurze Beschreibung mit Kostenschätzung;
d) die Angabe, ob es sich um ein reines Bachforellen- oder sonst ein Fischgewässer handelt;
e) Angaben über Bepflanzung und über gestalterische Massnahmen;
f) für zeitlich und sachlich zusammenhängende Unterhaltsarbeiten ein Unterhaltsprogramm;
g) die Bezeichnung einer über das Vorhaben orientierten Kontaktperson (Name, Adresse, Telefonnummer).
3. Der Wasserbau- oder Erfüllungspflichtige kann sämtliche Unterhaltsarbeiten in einem Kalenderjahr in einer Unterhaltsanzeige pro Gewässer zusammenfassen. Die Sammelanzeige ist mindestens 30 Tage vor Inangriffnahme der ersten Massnahme einzureichen.