Art. 20 Wasserbauverordnung (WBV)
Art. 20 Wasserbauverordnung (WBV)
1. Im detaillierten Projekt (Art. 26 Abs. 1 WBG) ist die örtliche Lage einer Wasserbaumassnahme an einem Fliessgewässer so genau wie möglich anzugeben. Die ohne Änderung der Bewilligung oder des Wasserbauplans zulässigen Abweichungen bei der Ausführung betragen
a) ausserhalb des Siedlungsbereiches: in der Längsrichtung ±25 Meter, quer zum Gewässer ±5 Meter;
b) innerhalb des Siedlungsbereiches: in der Längsrichtung ±5 Meter, quer zum Gewässer ±1 Meter.
2. Im generellen Projekt (Art. 26 Abs. 2 WBG) genügt die Angabe des Bereichs, in welchem die Massnahme vorgesehen ist.
3. Bei stehenden Gewässern muss auch im detaillierten Projekt nur der Bereich oder Streifen angegeben werden, in welchem eine Massnahme vorgesehen ist oder sich auswirken kann. Am Ufer ist jedoch die örtliche Lage so genau anzugeben, wie dies für die vorgesehene Bauweise ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich ist.
4. Die Toleranzen gemäss Absatz 1 bis 3 gelten nicht für den Landerwerb.
5. Ist es unmöglich, die Einzelheiten der Wasserbaumassnahmen vor der Ausführung festzulegen, so muss im detaillierten Projekt wenigstens der Ausbaucharakter so genau wie möglich festgelegt werden. Die Angabe des Ausbaucharakters genügt auch für Massnahmen in stehenden Gewässern. Das Tiefbauamt kann einen wegleitenden Katalog von verschiedenen Wasserbaumassnahmen herausgeben.