751.111.1
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CH-BE
Art. 2 Wasserbauverordnung (WBV) - Anwendung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Wasserbauverordnung (WBV) · Anwendung
1. Bei Gewässern, die durch das Wasserbaugesetz[[2]], den Gewässerrichtplan oder durch Beschluss des Regierungsrates für den Unterhalt, den Wasserbau und die Aufsicht einer andern als der Bau- und Verkehrsdirektion unterstellt sind, wenden diese Direktionen das Wasserbaugesetz und diese Verordnung sinngemäss an, soweit die andern Gesetze (Art. 4 Abs. 1 WBG[[3]]) nichts anderes vorsehen.