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751.111.1 WBVOAEOCOI CH-BE

Art. 16 Wasserbauverordnung (WBV) - 3 Form und Inhalt

Verfahren - Wasserbauplan- und Wasserbaubewilligungsverfahren
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Art. 16 Wasserbauverordnung (WBV) · 3 Form und Inhalt

1. Form und Inhalt der Unterlagen richten sich nach den Wegleitungen und Weisungen des Tiefbauamtes.

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