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751.111.1 WBVOAEOCOI CH-BE

Art. 13 Wasserbauverordnung (WBV) - 2 Änderung im Zusammenhang mit einem Wasserbauprojekt

Verfahren - Gewässerrichtplan
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Art. 13 Wasserbauverordnung (WBV) · 2 Änderung im Zusammenhang mit einem Wasserbauprojekt

Wird ein Wasserbauplan oder eine Wasserbaubewilligung, die dem Gewässerrichtplan nicht entspricht (Art. 25 Abs. 5 und Art. 30 Abs. 1 Bst. b WBG) rechtskräftig, stellt die Bau- und Verkehrsdirektion dem Regierungsrat Antrag, den Gewässerrichtplan anzupassen. Auf das Mitwirkungsverfahren wird verzichtet.

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