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751.111.1 WBVOAEOCOI CH-BE

Art. 11 Wasserbauverordnung (WBV) - 3 Beschluss

Verfahren - Gewässerrichtplan
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Art. 11 Wasserbauverordnung (WBV) · 3 Beschluss

1. Nach Bereinigung des Entwurfs durch das Tiefbauamt führt die Bau- und Verkehrsdirektion das Mitberichtsverfahren unter den Direktionen durch und stellt dem Regierungsrat Antrag.

2. Der Regierungsrat beschliesst kantonal letztinstanzlich über den Gewässerrichtplan.

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