751.111.1
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CH-BE
Art. 11 Wasserbauverordnung (WBV) - 3 Beschluss
Verfahren - Gewässerrichtplan
Art. 11 Wasserbauverordnung (WBV) · 3 Beschluss
1. Nach Bereinigung des Entwurfs durch das Tiefbauamt führt die Bau- und Verkehrsdirektion das Mitberichtsverfahren unter den Direktionen durch und stellt dem Regierungsrat Antrag.
2. Der Regierungsrat beschliesst kantonal letztinstanzlich über den Gewässerrichtplan.