Art. 9 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Begriff und Träger
Art. 9 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Begriff und Träger
1. Die Wasserbaupflicht umfasst die Pflicht zum Gewässerunterhalt, zum aktiven Hochwasserschutz und zur Revitalisierung.
2. Sie obliegt
a) bei Fliessgewässern der Gemeinde; vorbehalten bleibt die Wasserbaupflicht des Kantons (Abs. 3) und des Konzessionärs (Abs. 4 und 5),
b) Seen dem Eigentümer oder Baurechtsinhaber des Ufergrundstücks (Seeanstösser), wobei die Revitalisierungen Aufgabe der Gemeinden sind.
3. Der Kanton trägt die Wasserbaupflicht
a) wo eine Kantonsstrasse unmittelbar am Gewässer liegt oder es überquert,
b) an den Fliessgewässern der I. und II. Juragewässerkorrektion,
c) der Aare ab Räterichsboden.
4. Die Konzessionsbehörde kann dem Konzessionär bei der Erteilung eines Wasserkraftrechtes die Wasserbaupflicht ganz oder teilweise übertragen. Das Verfahren richtet sich nach dem Wassernutzungsgesetz. Die Konzessionsbehörde hört die Gemeinde an und holt den Fachbericht der zuständigen Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion ein.
5. Die Kleinkraftwerke mit einer Bruttoleistung von weniger als 300 Kilowatt sind von der Wasserbaupflicht befreit, soweit der Konzessionär nicht das hauptsächliche Interesse am Gewässer hat.