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Art. 9 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Begriff und Träger

Aufgaben, Träger, Organisation - Träger der Wasserbaupflicht
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Art. 9 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Begriff und Träger

1. Die Wasserbaupflicht umfasst die Pflicht zum Gewässerunterhalt, zum aktiven Hochwasserschutz und zur Revitalisierung.

2. Sie obliegt

a) bei Fliessgewässern der Gemeinde; vorbehalten bleibt die Wasserbaupflicht des Kantons (Abs. 3) und des Konzessionärs (Abs. 4 und 5),

b) Seen dem Eigentümer oder Baurechtsinhaber des Ufergrundstücks (Seeanstösser), wobei die Revitalisierungen Aufgabe der Gemeinden sind.

3. Der Kanton trägt die Wasserbaupflicht

a) wo eine Kantonsstrasse unmittelbar am Gewässer liegt oder es überquert,

b) an den Fliessgewässern der I. und II. Juragewässerkorrektion,

c) der Aare ab Räterichsboden.

4. Die Konzessionsbehörde kann dem Konzessionär bei der Erteilung eines Wasserkraftrechtes die Wasserbaupflicht ganz oder teilweise übertragen. Das Verfahren richtet sich nach dem Wassernutzungsgesetz. Die Konzessionsbehörde hört die Gemeinde an und holt den Fachbericht der zuständigen Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion ein.

5. Die Kleinkraftwerke mit einer Bruttoleistung von weniger als 300 Kilowatt sind von der Wasserbaupflicht befreit, soweit der Konzessionär nicht das hauptsächliche Interesse am Gewässer hat.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (4)

110 2024 36 · be (Art. 9 Abs. 1 WBG11)
Appeal Against Municipal Demolition Permit Condition Regarding Riverbank Restoration Upheld Due to Procedural Violations and Lack of Legal Basis
g. Bei den geplanten Arbeiten handle es sich um Unterhaltsmassnah- men gemäss Art. 4 Abs. 1 WBV10. Bei Fliessgewässern sei gemäss Art. 9 Abs. 1 WBG11 die Ge- meinde wasserbaupflichtig, welche den Unterhalt gemäss Art. 10 Abs. 1 WBG selbst oder durch einen Gemeindeverband oder ei
140 2020 2 · be (Art. 9 Abs. 4 WBG13)
Hydroelectric Concession Holder Maintenance Duty Scope Appeal
. Die Konzessionsbehörde hört die Gemeinde an und holt den Fachbericht der zuständigen Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion ein (Art. 9 Abs. 4 WBG13). Die Wasserbaupflicht umfasst die Pflicht zum Gewässerunterhalt, zum aktiven Hochwasserschutz und zur Revitalisierung (Art. 9 Ab
100 2017 199 · be (Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 9 Abs. 1 WBG)
Cantonal Court Upholds Demolition Order for Unauthorized Stream-Adjacent Retaining Wall
Wasserbaupflichten gehören neben dem aktiven und passiven Hochwasserschutz auch der Gewässerunterhalt sowie die Revitalisierung (Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 9 Abs. 1 WBG; vgl. auch Vortrag WBG, S. 7). Mit den im WBG vorgesehenen Massnahmen sollen nicht nur die Gefahren von Hochwassern abgewehrt, so
140 2015 86 · be (art. 9 al. 1 LAE)
Hydraulic Power Concession Refusal Due to Insufficient Ecological Safeguards for Fish Spawning
5 a été modifiée, depuis 2015 l'obligation d'aménager les eaux englobe l'obligation de revitalisation notamment des cours d'eaux (art. 9 al. 1 LAE). Comme les autres obligations, celle de revitaliser incombe à la commune (art. 9 al. 2 LAE, cf. aussi al. 5). Dorénavant, les co