751.11
WBGLAELCH
CH-BE
Art. 8 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Revitalisierung
Aufgaben, Träger, Organisation - Aufgaben
Art. 8 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Revitalisierung
1. Beeinträchtigte Gewässer und Gewässerabschnitte sind nach Bundesrecht zu revitalisieren. Der Kanton erarbeitet die notwendigen Planungsgrundlagen.