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Art. 8 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Revitalisierung

Aufgaben, Träger, Organisation - Aufgaben
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Art. 8 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Revitalisierung

1. Beeinträchtigte Gewässer und Gewässerabschnitte sind nach Bundesrecht zu revitalisieren. Der Kanton erarbeitet die notwendigen Planungsgrundlagen.

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