Art. 7 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Wasserbau
Art. 7 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Wasserbau
1. Wo ein Gewässer Personen oder erhebliche Sachwerte ernsthaft gefährdet und die Gefahr durch Unterhalts- oder Planungsmassnahmen nicht abgewendet werden kann, sind unter Beachtung der Planungsgrundsätze (Art. 15) geeignete Massnahmen zu treffen.
2. Massnahmen des passiven Hochwasserschutzes sind namentlich
a die Hochwasserinformation und -warnung,
b die Ausscheidung von Gefahren- und Schutzgebieten in der Nutzungsplanung,
c Bauverbote und Auflagen für Bauten und Anlagen,
d Vorkehren zum Schutz einzelner Objekte.
3. Der Gerinneausbau, die Rückhaltemassnahmen, die Ableitung von Hochwasserspitzen, die Umleitung eines Gewässers und die Erneuerung oder der Ersatz vorhandener Schutzbauten, womöglich unter gleichzeitiger Wiederherstellung eines naturnahen Zustandes des Gewässers, bilden den Hauptgegenstand des aktiven Hochwasserschutzes.
4. Gebiete können im Wasserbauplan als Überflutungsgebiete bezeichnet werden, wenn keine Menschen oder Tiere erheblich gefährdet werden und keine grossen Sachschäden zu erwarten sind und wenn in diesen Gebieten
a durch aktive Hochwasserschutzmassnahmen gezielt ein höheres Risiko geschaffen wird oder
b auf die Umsetzung wirksamer, verhältnismässiger aktiver Hochwasserschutzmassnahmen verzichtet wird, um das Risiko für die Unterlieger nicht zu erhöhen.
5. Nicht als Überflutungsgebiete gelten Gebiete, in die über die Bemessungswassermenge hinaus Wasser abfliesst (Überlast).
6. Die Vorkehren gegen Bodenbewegungen zum Nutzen des Gewässers, wie Hangstabilisierungen durch biologische und technische Massnahmen, gelten ebenfalls als wasserbauliche Massnahmen.
7. Passive und aktive Hochwasserschutzmassnahmen können kombiniert werden.