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Art. 7 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Wasserbau

Aufgaben, Träger, Organisation - Aufgaben
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Art. 7 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Wasserbau

1. Wo ein Gewässer Personen oder erhebliche Sachwerte ernsthaft gefährdet und die Gefahr durch Unterhalts- oder Planungsmassnahmen nicht abgewendet werden kann, sind unter Beachtung der Planungsgrundsätze (Art. 15) geeignete Massnahmen zu treffen.

2. Massnahmen des passiven Hochwasserschutzes sind namentlich

a die Hochwasserinformation und -warnung,

b die Ausscheidung von Gefahren- und Schutzgebieten in der Nutzungsplanung,

c Bauverbote und Auflagen für Bauten und Anlagen,

d Vorkehren zum Schutz einzelner Objekte.

3. Der Gerinneausbau, die Rückhaltemassnahmen, die Ableitung von Hochwasserspitzen, die Umleitung eines Gewässers und die Erneuerung oder der Ersatz vorhandener Schutzbauten, womöglich unter gleichzeitiger Wiederherstellung eines naturnahen Zustandes des Gewässers, bilden den Hauptgegenstand des aktiven Hochwasserschutzes.

4. Gebiete können im Wasserbauplan als Überflutungsgebiete bezeichnet werden, wenn keine Menschen oder Tiere erheblich gefährdet werden und keine grossen Sachschäden zu erwarten sind und wenn in diesen Gebieten

a durch aktive Hochwasserschutzmassnahmen gezielt ein höheres Risiko geschaffen wird oder

b auf die Umsetzung wirksamer, verhältnismässiger aktiver Hochwasserschutzmassnahmen verzichtet wird, um das Risiko für die Unterlieger nicht zu erhöhen.

5. Nicht als Überflutungsgebiete gelten Gebiete, in die über die Bemessungswassermenge hinaus Wasser abfliesst (Überlast).

6. Die Vorkehren gegen Bodenbewegungen zum Nutzen des Gewässers, wie Hangstabilisierungen durch biologische und technische Massnahmen, gelten ebenfalls als wasserbauliche Massnahmen.

7. Passive und aktive Hochwasserschutzmassnahmen können kombiniert werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (8)

100 2012 424 · be (Art. 7 Abs. 3 WBG)
Landowner Contributions for Road and Bridge Construction within Flood Control Project
der Ersatz vorhandener Schutzbau- ten, womöglich unter gleichzeitiger Wiederherstellung eines naturnahen Zustands des Gewässers (Art. 7 Abs. 3 WBG). Die Wasserbaupflicht bei Fliessgewässern obliegt – unter Vorbehalt hier nicht interessierender Aus- nahmen – der Gemeinde (Art.
100 2019 238 · be (Art. 7 Abs. 1 WBG)
Consolidated Appeals Regarding Flood Protection Plan and Zoning Ordinance Approval
richtungen sowie alle weiteren Vorkehrungen, die Bodenbewegungen verhindern, getroffen wer- den (Art. 3 Abs. 2 eidg. WBG). Gemäss Art. 7 Abs. 1 WBG sind unter Beachtung der Planungsgrundsätze von Art. 15 WBG geeignete Massnah- men zu treffen, wo ein Gewässer Personen oder erhe
140 2024 2 · be (Art. 7 Abs. 1 WBG)
Administrative Appeal Regarding Flood Protection Construction Plan Approval
massnahmen nicht abgewendet werden kann, sind unter Beach- tung der Planungsgrundsätze (Art. 15) geeignete Massnahmen zu treffen (Art. 7 Abs. 1 WBG). Die Massnahme, die über den Unterhalt hinaus geht, erfordert einen Wasserbauplan (Art. 20 Abs. 1 WBG). Hier ist unbestritten, d
110 2024 36 · be (Art. 7 WBG)
Appeal Against Municipal Demolition Permit Condition Regarding Riverbank Restoration Upheld Due to Procedural Violations and Lack of Legal Basis
oder Planungsmassnahmen nicht abgewen- det werden kann, sind Massnahmen des passiven oder aktiven Hochwasserschutzes zu treffen (Art. 7 WBG). Beeinträchtigte Gewässer und Gewässerabschnitte sind nach Bundesrecht zu revi- talisieren (Art. 8 WBG). Gewässerunterhalt, akti
140 2022 23 · be (Art. 7 Abs. 1 WBG)
Landowner Appeal Against Flood Protection Plan Dismissed
gsmassnahmen nicht abgewendet werden kann, sind unter Beachtung der Planungsgrundsätze (Art. 15) geeignete Massnahmen zu treffen (Art. 7 Abs. 1 WBG). Massnahmen des passiven Hochwasserschutzes sind namentlich die Hochwasserinformation und -warnung,
140 2021 9 · be (art. 7 al. 1 LAE)
Property Owner Appeal of Suze River Water Development Plan Dismissed
ntradiction flagrante avec la législation fédérale, qui demande l’aménagement le plus proche possible du naturel. c) Selon l’art. 7 al. 1 LAE, si les eaux menacent sérieusement des personnes ou des biens de valeur et que le danger ne puisse être écarté par les travaux d'
100 2015 183 · be (Art. 7 und 15 WBG)
Burgergemeinde v. Cantonal Administrative Court regarding Water Body Classification under WBG
gen bei Wasserläufen, die eine gewisse Mächtigkeit haben, Vorkehrungen im Sinn des WBG zumindest geprüft werden müssen (vgl. dazu Art. 7 und 15 WBG). Weiter ist schlüssig, dass sich anhand des Kriteriums, ob ein Wasserlauf ein Bett zu bilden ver- mag, feststellen lässt, ob er
100 2013 404 · be (Art. 7 Abs. 1 WBG)
Municipality v. Flood Protection Approval (Grossried-Nord Relief)
das Schutzziel nicht erreichen, sind unter Beachtung der Planungsgrundsätze von Art. 15 WBG geeignete Massnahmen zu treffen (vgl. Art. 7 Abs. 1 WBG). Wird die Gefährdung von Sachwerten in Kauf genommen, sind gemäss Art. 7 Abs. 2 Satz 1 WBG im Wasserbauplan Überflutungsgebiete