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Art. 66 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Aufhebung von Vorschriften

Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen - Schlussbestimmungen
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Art. 66 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Aufhebung von Vorschriften

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind aufgehoben

a das Gesetz über den Unterhalt und die Korrektion der Gewässer und die Austrocknung von Mösern und andern Ländereien vom 3. April 1857;

b die Verordnung betreffend Bezeichnung der öffentlichen Gewässer und der unter öffentliche Aufsicht gestellten Privatgewässer vom 15. Mai 1970 und alle ihre Änderungen;

c der Beschluss des Regierungsrates betreffend «Schwellenkorporationen; Prüfung der Jahresrechnungen» vom 4. Dezember 1956.

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