751.11
WBGLAELCH
CH-BE
Art. 66 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Aufhebung von Vorschriften
Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen - Schlussbestimmungen
Art. 66 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Aufhebung von Vorschriften
1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind aufgehoben
a das Gesetz über den Unterhalt und die Korrektion der Gewässer und die Austrocknung von Mösern und andern Ländereien vom 3. April 1857;
b die Verordnung betreffend Bezeichnung der öffentlichen Gewässer und der unter öffentliche Aufsicht gestellten Privatgewässer vom 15. Mai 1970 und alle ihre Änderungen;
c der Beschluss des Regierungsrates betreffend «Schwellenkorporationen; Prüfung der Jahresrechnungen» vom 4. Dezember 1956.